Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsbezogene Informationen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 und Delegierter Verordnung (EU) 2022/1288

Die nachfolgenden Informationen erfolgen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288, mit der der Inhalt und die Darstellung dieser Offenlegungen präzisiert werden.

Unsere Gesellschaft ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Anlageberatung und die Vermittlung von Finanzinstrumenten fremder Produktanbieter erbringt. Wir erstellen keine eigenen Finanzprodukte und betreiben keine Portfolioverwaltung.

 

Informationen gemäß Artikel 3 SFDR, Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben kann.

Im Rahmen unserer Anlageberatung gehen wir mit Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt um:

  • Wir stützen uns auf die von den jeweiligen Produktanbietern veröffentlichten Informationen, z. B. zu Nachhaltigkeitsmerkmalen, Nachhaltigkeitszielen, Risikokennzahlen und ESG-Klassifizierungen.
  • Wir führen keine eigene, unabhängige ESG- oder PAI-Datenanalyse durch, da wir als Wertpapierdienstleistungsunternehmen keinen unmittelbaren Zugang zu unternehmensinternen Nachhaltigkeitsdaten haben und unsere Tätigkeit sich auf Beratung und Vermittlung beschränkt.
  • Soweit aus den Herstellerinformationen ersichtlich, weisen wir Kund:innen im Beratungsprozess darauf hin, dass Nachhaltigkeitsrisiken die Wertentwicklung eines Finanzinstruments beeinflussen können.
  • Die Erhebung und Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen der Kund:innen erfolgt entsprechend den MiFID-II-Bestimmungen und der darauf aufbauenden nationalen Umsetzung.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unserem Beratungsprozess hängt daher maßgeblich von den Informationen ab, die von den jeweiligen Produktanbietern und externen Datenlieferanten zur Verfügung gestellt werden.

 

Informationen gemäß Artikel 4 der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088

Erklärung zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI)

Als Finanzberater im Sinne der SFDR haben wir offenzulegen, ob wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impacts“, PAI) berücksichtigen.

Aktueller Status

Wir erklären hiermit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 SFDR, in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288:

Derzeit berücksichtigen wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) nicht in systematischer Weise.

Begründung

  • Unsere Gesellschaft trifft keine eigenen Investitionsentscheidungen und legt keine eigenen Finanzprodukte auf. Unsere Tätigkeit beschränkt sich auf die Anlageberatung und Vermittlung von Finanzinstrumenten, die von Dritten emittiert werden.
  • Für eine umfassende und einheitliche PAI-Berücksichtigung wären vollständige, konsistente und standardisierte Daten zu einer Vielzahl von Nachhaltigkeitsindikatoren erforderlich. Solche Daten liegen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand nicht für alle relevanten Finanzinstrumente in ausreichender Qualität und Vergleichbarkeit vor.
  • Angesichts unseres Geschäftsmodells und unserer Unternehmensgröße wäre der Aufbau eines eigenen, detaillierten PAI-Analyseprozesses unverhältnismäßig und würde nach unserer Einschätzung den Kund:innen derzeit keinen zusätzlichen, sachgerechten Nutzen bringen.

 

Zukünftige Überprüfung

Wir werden unsere Position zur Berücksichtigung von PAI mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen überprüfen. Sollte künftig eine verlässliche, standardisierte Datenbasis sowie ein verhältnismäßiger Aufwand für die PAI-Berücksichtigung gegeben sein, werden wir prüfen, ob wir PAI im Sinne der SFDR systematisch berücksichtigen.
In diesem Fall werden wir die Website-Informationen entsprechend aktualisieren und – sofern dann relevant – ein PAI-Statement nach dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vorgesehenen Rahmen veröffentlichen.

 

Informationen gemäß Artikel 5 der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Unsere Vergütungspolitik steht nicht im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.

Die Vergütung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich ausschließlich nach ihrer fachlichen Leistung, den internen Qualitätskriterien und den gesetzlichen Wohlverhaltenspflichten. Nachhaltigkeitsrisiken haben keinen Einfluss auf die Vergütungsstruktur.

Damit wird sichergestellt, dass keine Anreize bestehen, Nachhaltigkeitsrisiken zu bevorzugen oder zu vernachlässigen.

 

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung

  1. a) Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchstabe a RTS

Wir erklären hiermit, dass wir nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impacts“ – PAI) bei unserer Anlageberatung derzeit nicht berücksichtigen.

  1. b) Begründung gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchstabe b RTS

Wir berücksichtigen PAI derzeit aus folgenden Gründen nicht:

  1. Wir erstellen keine eigenen Finanzprodukte und treffen keine eigenen Investitionsentscheidungen.
    Unsere Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Beratung und Vermittlung von Finanzinstrumenten, die von externen Produktanbietern bereitgestellt werden.
  2. Die Berücksichtigung von PAI erfordert umfangreiche, standardisierte und vollumfängliche Nachhaltigkeitsdaten gemäß Anhang I Tabelle 1 der RTS.
    Diese Daten stehen für einen Großteil der von uns vermittelten Produkte noch nicht vollständig, nicht vergleichbar oder nicht in der notwendigen Qualität zur Verfügung.
  3. Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es uns nicht möglich, die methodischen Vorgaben der RTS eigenständig umzusetzen, da wir keine eigenen ESG-Daten generieren und auf die Angaben der Hersteller angewiesen sind.
  4. Der Aufwand zur Implementierung eines vollständigen PAI-Prozesses stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu unserer Unternehmensgröße und unserem Geschäftsmodell.

 

Zukünftige Berücksichtigung

Wir beobachten laufend, ob eine künftige Berücksichtigung der PAI-Indikatoren gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 möglich und sinnvoll ist.
Sollten sich Datenverfügbarkeit und regulatorische Rahmenbedingungen verbessern, werden wir unsere Position entsprechend anpassen und diese Website aktualisieren.

 

Informationen zu Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß MiFID-II

Unabhängig von der SFDR sind wir verpflichtet, im Rahmen der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen unserer Kund:innen zu erheben.

  • Möchten Kund:innen, dass Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, können – je nach Verfügbarkeit – Finanzinstrumente empfohlen werden, die
    • Taxonomie-konforme Investitionen,
    • ökologische oder soziale Merkmale im Sinne des Art. 8 SFDR, oder
    • nachhaltige Investitionsziele im Sinne des Art. 9 SFDR verfolgen.
  • Wenn keine Nachhaltigkeitspräferenzen angegeben werden, erfolgt eine Einstufung als „nachhaltigkeitsneutral“. In diesem Fall sind Nachhaltigkeitskriterien weder Auswahl- noch Ausschlusskriterium; es werden ausschließlich die sonstigen Anlageziele, Risikotoleranz, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.

Alle Nachhaltigkeitsangaben zu einzelnen Finanzinstrumenten beruhen auf den Informationen der Produktanbieter und ggf. externer Datenlieferanten; wir führen keine eigene ESG-Prüfung durch.

 

 

 

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